Festlegung zur Erhebung von Leistungsnachweisen 2009/1010

Durch die neue Schulordnung wurde festgelegt, dass die Lehrerkonferenz (mit Anhörung des Schulforums) jährlich Festlegungen zu den Leistungserhebungen fürs nächste Schuljahr treffen muss.

Grundsätzliche Festlegungen zur Erhebung von Leistungsnachweisen für das Schuljahr 2008/09 (Beschluss durch die Lehrerkonferenz, Anhörung durch das Schulforum laut § 53 Abs. 1 Satz 1)

§ 53 Leistungsnachweise

§ 53.2.1 
Für das Schuljahr 2009/2010 werden keine prüfungsfreien Zeiten ausgewiesen.

§ 53.2.2 
In jedem Schulhalbjahr werden in allen Vorrückungsfächern mindestens zwei Leistungsnachweise, eine mündliche und eine schriftliche Leistung gefordert, in drei- und mehrstündigen Kernfächern in den Jgst. 5 - 11 mindestens drei kleine Leistungsnachweise pro Halbjahr.

§ 54 Große Leistungsnachweise
§ 54.1.1 
In den Fächern Englisch, Französisch und Spanisch wird eine schriftliche Schulaufgabe durch eine mündliche ersetzt.
Diese Festlegung gilt für folgende Jahrgangstufen:
Jahrgangsstufe 7 und 9:   Englisch
Jahrgangsstufe 8 und 10:   Französisch
Jahrgangsstufe 10:   Spanisch
Die Fachschaft oder die einzelne Lehrkraft entscheidet, ob die mündliche Schulaufgabe kompakt abgehalten oder über das Schuljahr verteilt wird. Bei kompakter Lösung erfolgt ein Eintrag in den Schulaufgabenplan, so dass nur noch eine weitere Schulaufgabe in dieser Woche gestellt werden kann. Die mündliche Schulaufgabe kann von einzelnen Schülern auch dann gefordert werden, wenn in einer Woche bereits zwei Schulaufgaben geschrieben werden.

§ 54.2.1 
Ersatz einer Schulaufgabe durch andere gleichwertige Leistungsnachweise nur im Fach Deutsch (Modus 21 Maßnahme 19):
Jahrgangsstufe 5:  3 Schulaufgaben und 1 klassenübergreifender Test
Jahrgangsstufe 6:  3 Schulaufgaben und 1 klassenübergreifender Test 

§ 54.4.2 
An Tagen, an denen in einer Klasse/einemKurs eine Schulaufgabe geschrieben wird, werden keine weiteren schriftlichen Leistungsnachweise gefordert.


§ 55 Kleine Leistungsnachweise

§ 55.2.1
Kurzarbeiten werden in keinem Fach gefordert.

§ 55.2.2 
Stegreifaufgaben beziehen sich auf höchstens zwei unmittelbar vorangegangene Unterrichtsstunden. Sie werden nicht gefordert, wenn der Schüler in der unmittelbar vorangegangenen Stunde nicht anwesend war.  In den Jahrgangsstufen 12 und 13 sind Stegreifaufgaben möglich.