Anlage zum 1. Elternbrief
PIRCKHEIMER-GYMNASIUM Schuljahr 2005/2006
Ferienordnung, Beurlaubungen, Unterrichtsbefreiungen, Krankmeldungen, Unfallmeldungen
1. Ferienordnung für das Schuljahr 2005/2006
| Herbstferien | 31. Oktober - 04. November 2005 |
| Unterrichtsfrei | 16. November 2005 |
| Weihnachtsferien | 26. Dezember 2005 – 06. Januar 2006 |
| Frühlingsferien | 27. Februar – 03. März 2006 |
| Osterferien | 10. April – 21. April 2006 |
| Pfingstferien | 05. Juni – 16. Juni 2006 |
| Sommerferien | 31. Juli – 11. September 2006 (letzter Schultag: Freitag, 28.07.06) |
2. Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus hat die Direktorate und Ministerialbeauftragten angewiesen, Gesuche um Beurlaubung, die zu einer Ferienverlängerung führen würden, abzulehnen, wenn nicht wirklich zwingende Gründe es notwendig machen, dassdaß die Interessen der Schule zurücktreten. Demnach „können Reise- und Urlaubstermine der Erziehungsberechtigten grundsätzlich nicht als wichtige persönliche Gründe gelten“. Denken Sie also bitte schon jetzt an Ihre Urlaubsplanung für das kommende Schuljahr und achten Sie dabei auf die o.a. Ferienordnung. Da heute fremdsprachliche Ferienkurse im Ausland zu allen Terminen angeboten werden, müssen nach dieser Bestimmung des Kultusministeriums solche Kurse so gewählt werden, dassdaß sie tatsächlich in den Ferien liegen.
3. Auch kürzere Unterrichtsbefreiungen sind nach der Schulordnung nur in dringenden Fällen möglich. Zuständig für die Entscheidung ist das Direktorat. Wir bitten Sie, für alle derartigen Fälle entsprechende Anträge rechtzeitig einzureichen. Dies gilt für alle vorher absehbaren Absenzen, also auch für Arzttermine, sofern sie unabweislich während der Unterrichtszeit liegen müssen. Auch bei der Teilnahme eines Schülers an Vereinsveranstaltungen (z.B. von Sportvereinen) müssen die Erziehungsberechtigten einen schriftlichen Antrag auf Unterrichtsbefreiung stellen, da die Verantwortung für etwaige Folgen einer Beurlaubung allein bei ihnen liegt. Wurde bei einer vorhersehbaren Abwesenheit kein Antrag auf Befreiung durch die Schulleitung gestellt, dann gilt die Abwesenheit als unentschuldigtes Fehlen mit allen Rechtsfolgen - auch in Bezug auf Leistungsnachweise.
4. Krankmeldungen müssen am ersten Tag der Erkrankung telefonisch spätestens bis 8.15 Uhr im Sekretariat erstattet werden und nach § 36 der Schulordnung möglichst umgehend schriftlich. Dauert die Krankheit länger als 3 Tage, so mussmuß der Schüler beim Wiedererscheinen zusätzlich eine Bestätigung über die Dauer der Erkrankung vorlegen. Vordrucke für Krankmeldung und Krankheitsbestätigung sind im Sekretariat erhältlich. Erstreckt sich die Krankheit über mehr als 10 Tage, so mussmuß ein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden. Besondere Regelungen für Kollegiaten können dem entsprechenden Merkblatt der Kollegstufenbetreuung entnommen werden.
Besteht in einer Wohngemeinschaft, der ein Schüler angehört, eine übertragbare Krankheit, wie z.B. Diphterie, Gehirnhautentzündung, Keuchhusten, Masern, Mumps, Röteln, Ruhr, Salmonellen-Erkrankung, Scharlach, offene Tuberkulose, Typhus, Windpocken, übertragbare Hauterkrankungen oder Läusebefall, mussmuß umgehend die Schulleitung verständigt werden, damit die zum Schutze der Schulgemeinschaft notwendigen Maßnahmen unverzüglich eingeleitet werden können.
5. Die gesetzliche Unfallversicherung, in die seit 01.04.1971 alle Schüler einbezogen sind, gilt für Schulbesuch und Schulweg, nicht aber für Freizeit und Ferien. Nach Unfällen, die sich auf dem Schulweg oder während des Unterrichts (Sport, Wandertag, Wintersportwoche, Schullandheim usw.) ereignen, mussmuß bald, spätestens nach 3 Tagen, eine Unfallmeldung abgegeben werden, Vordrucke dazu sind im Sekretariat erhältlich. Wird die Meldung zu spät vorgelegt, kann der Versicherungsschutz verloren gehenverlorengehen. Machen Sie bitte den behandelnden Arzt darauf aufmerksam, wenn ein durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckter Unfall vorliegt.