Der EB ist die gewählte Vertretung der Gesamtheit der Erziehungsberechtigten sowie der Eltern volljähriger Schüler/innen.
Seine Aufgaben bestehen in der Erfüllung der Informations- und Beratungspflicht gegenüber den Eltern und in der Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte am Schulgeschehen. Er soll das Vertrauensverhältnis zwischen Eltern und Lehrkräften vertiefen, dabei sucht er das regelmäßige Gespräch mit Schulleitung, Lehrern und Eltern.
Der Elternbeirat hat das Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung der Schüler zu wahren und zu fördern. Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern nimmt er entgegen und berät darüber.
Klassenspezifische Fragen oder Angelegenheiten, die die Schule betreffen, werden in den Elternbeiratssitzungen behandelt.
Einzelfragen bzw. Probleme, die einen einzelnen Schüler betreffen, werden erst mit dem Klassenlehrer, dem Verbindungslehrer, bzw. dem Schulleiter besprochen.
Der Elternbeirat des Pirckheimer Gymnasiums in Nürnberg gibt sich gemäß Art. 66 Absatz 1 Satz 3 sowie Art. 64 Absatz 2 Satz 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und § 22 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung – GSO) folgende Geschäftsordnung (GeschO EB)
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Grundsätze der Zusammenarbeit
Zweiter Abschnitt
Arbeit des Elternbeirats
§ 3 Grundsätze der Elternbeiratsarbeit
§ 4 Organe des Elternbeirats
§ 5 Kooptation von weiteren Mitgliedern
§ 6 Geschäftsgang
§ 7 Aufgaben und Befugnisse des Elternbeirats
Dritter Abschnitt
Klassenelternsprecher
§ 8 Wahl der Klassenelternsprecher
§ 9 Aufgaben und Stellung
Vierter Abschnitt
Finanzen
§ 10 Grundsätze
§ 11 Kassenprüfung
Fünfter Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 12 Geltungsdauer, Änderungen und In-Kraft-Treten
1 Die Geschäftsordnung gilt für den Elternbeirat und die Klassenelternsprecher. 2 Aufgaben und Befugnisse des Elternbeirats und der Klassenelternsprecher ergeben sich aus dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung – GSO)
in ihrer jeweils geltenden Fassung. 3 Ergänzend gelten die nachfolgenden Vorschriften.
1 Bei der Erfüllung ihres Auftrags haben die Schulen das verfassungsmäßige Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder zu achten (Art. 1 Absatz 2 BayEUG). 2 Schulleiter, Lehrkräfte, sonstige Bedienstete, Schüler und Erziehungsberechtigte sowie Eltern der volljährigen Schüler (Schulgemeinschaft) arbeiten offen und vertrauensvoll zusammen. 3 Die Schulgemeinschaft ist bestrebt, im Rahmen der gestärkten Eigenverantwortung der Schule das Lernklima und das Schulleben positiv und transparent zu gestalten und Meinungsverschiedenheiten im Rahmen der in der Schulgemeinschaft Verantwortlichen zu lösen (Art. 2 Absatz 3 BayEUG).
(1) Der Elternbeirat ist die Vertretung aller Erziehungsberechtigten der minderjährigen und der Eltern der volljährigen Schüler (Art. 65 Absatz 1 Satz 1 BayEUG).
(2) 1 Der Elternbeirat nimmt die nach dem Gesetz übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr. 2 Er wirkt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen durch Erteilung der Zustimmung, des Einvernehmens und des Benehmens, durch Durchführung der Abstimmung, durch Wahrnehmung seiner Unterrichtungs-, Auskunfts- und Informationsrechte an den Entscheidungen der Schule mit. 3 Dabei kann er seine Rechte, die Anwesenheit des Schulleiters, eines Vertreters des Sachaufwandsträgers oder anderer Personen zu verlangen, geltend machen.
(3) Für die Wahl des Elternbeirats gilt die gesondert erlassene Wahlordnung nach § 21 Absatz 3 Satz 2 GSO.
(4) Die Elternbeiratsarbeit ist geprägt von der Teamarbeit und Arbeitsteilung. Dabei ist der Vorsitzende Moderator und sichert die gelingende Kommunikation.
Erläuterung zu § 3 Absatz 2:
„Zustimmung“ und „Einvernehmen“ bedeuten ein ausdrücklich positives Votum. Bei der Mitwirkung „in Abstimmung mit“ z.B. bei der Einführung von Büchern ist eine Einigung der verschiedenen Gremien anzustreben. Eine Sperrwirkung entfaltet letztendlich ein negatives Votum des Elternbeirats nicht. Bei einer „Benehmensregelung“ hat der Elternbeirat das Recht gehört zu werden und seine Meinung in einem Beschluss niederzulegen. Die Meinung muss nicht, sollte aber berücksichtigt werden. Verhindern kann der Elternbeirat die beabsichtigte Regelung nicht.
(1) 1 Zur ersten Sitzung nach einer Neuwahl des Elternbeirats lädt der bisherige Vorsitzende oder - wenn er nicht der Vorsitzende der Wahlversammlung war - dieser zu einer konstituierenden Sitzung ein. 2 Der Elternbeirat bestimmt einen Wahlvorstand und wählt in dieser Sitzung
(2) Für weitere Aufgaben können weitere Mitglieder bestimmt werden.
(3) Die Aufgaben sollen von verschiedenen Personen wahrgenommen werden.
(4) 1 Wahlen erfolgen schriftlich und geheim, soweit der Elternbeirat nicht einvernehmlich offene Abstimmung beschließt. 2 Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. 3 Erhält kein Bewerber beim ersten Wahlgang die Mehrheit nach Satz 2, ist zwischen den Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl durchzuführen. 4 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
1 Der Elternbeirat kann jederzeit und für eine bestimmte Zeit durch Beschluss gemäß Art. 66 Absatz 1 Satz 2 BayEUG weitere Mitglieder, die die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen, hinzuziehen. 2 Diese haben die Rechtsstellung wie die gewählten Mitglieder des Elternbeirats mit Ausnahme des aktiven und passiven Wahl- und Stimmrechts.
(1) 1 Der Elternbeirat setzt sich zusammen aus den nach Art. 66 Absatz 1 Satz 1 BayEUG und § 21 GSO gewählten und nach Art. 66 Absatz 1 Satz 2 BayEUG kooptierten Mitgliedern. 2 Er berät und entscheidet in Sitzungen.
3 In besonders eiligen Fällen kann eine Beschlussfassung in elektronischer oder schriftlicher Form im Umlaufverfahren erfolgen.
(2) 1 Der Vorsitzende oder der Stellvertreter beruft den Elternbeirat nach Bedarf schriftlich oder in elektronischer Form unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche, in dringenden Fällen auch kurzfristiger, zu den Sitzungen ein, mindestens jedoch dreimal pro Schulhalbjahr. 2 Er muss ihn innerhalb von zwei Wochen einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es in schriftlicher Form beantragt. 3 Der Vorsitzende bereitet zusammen mit dem Stellvertreter die Beschlussfassung des Elternbeirats vor und vollzieht die Beschlüsse des Elternbeirats. 4 Der Vorsitzende kann Vorbereitung und Vollziehung der Beschlüsse Mitgliedern des Elternbeirats übertragen (nach § 4 Absatz 2).
(3) 1 Der Elternbeirat tagt nicht öffentlich. 2Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist. 3Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
(4) 1 Der Elternbeirat kann zu seinen Sitzungen zu allen Tagesordnungspunkten oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten den Schulleiter einladen. 2 Zur Beratung einzelner oder mehrerer Tagesordnungspunkte kann der Elternbeirat weitere Personen einladen. 3 Der Elternbeirat kann dem Schulleiter auch diejenigen Tagesordnungspunkte zur Kenntnis geben, zu denen er den Schulleiter nicht eingeladen hat.
(5) 1 Über die Sitzungen des Elternbeirats wird eine Ergebnisniederschrift angefertigt, die in der nächsten Elternbeiratssitzung zur Genehmigung vorgelegt wird. 2 Diese wird den Mitgliedern des Elternbeirats schnellstmöglich, spätestens mit der Einladung zur Folgesitzung übermittelt. 3 Die Ergebnisniederschrift kann, gegebenenfalls auszugsweise, den nach Absatz 4 eingeladenen Personen oder anderen Mitgliedern der Schulgemeinschaft zugänglich gemacht werden.
(1) 1 Der Elternbeirat trägt in besonderer Weise zur Verwirklichung der Erziehungs- und Verant-wortungsgemeinschaft bei. 2 Er hat die Aufgabe, die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten. 3 Er soll den Schulleiter beraten, ihn unterstützen, Anregungen geben und Vorschläge unterbreiten. 4Der Elternbeiratsvorsitzende oder nach Abstimmung mit dem Elternbeiratsvorsitzenden oder durch Beschluss des Elternbeirates sein Vertreter bzw. ein Mitglied des Elternbeirates (nach § 4 Absatz 2), vertritt die Eltern und den Elternbeirat der Schule nach außen und gegenüber dem Schulleiter, dem Sachaufwandsträger, der staatlichen Schulverwaltung und der Öffentlichkeit. 5Dem Vorsitzenden des Elternbeirats obliegt vorbehaltlich einer anderen Regelung durch den Elternbeirat gemäß § 4 Absatz 2 die Information in Elternversammlungen, Druckschriften oder elektronischen Medien sowie die Öffentlichkeitsarbeit.
(2) 1 Der Elternbeirat wirkt in allen Angelegenheiten mit, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind.
2 Dazu gehört es insbesondere,
3 Insbesondere soll der Elternbeirat informiert werden über
(4) Der Zustimmung des Elternbeirats bedürfen
(5) Der Beteiligung des Elternbeirats bedarf
(6) Der Elternbeirat wirkt in schulischen und außerschulischen Gremien mit.
(7) Die Überlegungen des Elternbeirats sind einzubeziehen in die Entscheidung (förmliche Mitwirkung) über insbesondere Ordnungsmaßnahmen gemäß Art. 86 bis 88 BayEUG und §§ 16, 17 GSO.
(8) Verweigert der Elternbeirat bei Angelegenheiten die Zustimmung oder sein Einvernehmen, kann die Angelegenheit durch Beschluss des Elternbeirats dem Schulforum vorgelegt werden, um in Konfliktfällen zu vermitteln (Art. 69 Absatz 4 Satz 7 BayEUG).
(9) Im Übrigen kann gemäß Art. 111 Absatz 1 BayEUG das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus zur Beratung und nach § 2 Absatz 1 Satz 2 GSO der Ministerialbeauftragte zur Bera-tung und in Konfliktfällen angerufen werden.
(1) In den Jahrgangsstufen 5 bis 10 werden nach § 22 GSO und Art. 64 Absatz 2 Satz 1 BayEUG Klassenelternsprecher und je ein Stellvertreter für den Verhinderungsfall gewählt.
(2) 1 Die Erziehungsberechtigten der Schüler einer Klasse wählen aus ihrer Mitte den Klassenelternsprecher und seinen Stellvertreter. 2 Die Amtszeit beträgt ein Schuljahr, wobei die Geschäfte bis zur Wahl eines Nachfolgers fortzuführen sind.
(3) 1 Der Schulleiter setzt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Elternbeirats Ort und Zeit der Wahl fest und lädt zu ihr ein. 2 Die Leitung der Wahl obliegt der Person, die von den Erziehungsberechtigten aus ihrer Mitte bestimmt wird. 3 Die Wahl hat in der ersten Klassenelternversammlung nach den Sommerferien stattzufinden.
(4) 1Stimmberechtigt sind die bei der Wahl anwesenden Wahlberechtigten. 2 Für jedes die Klasse besuchende Kind kann eine Stimme abgegeben werden. 3 Die Stimme ist auch dann gültig, wenn sie nur von einem sorgeberechtigten Elternteil abgegeben ist.
(5) Die Erziehungsberechtigten entscheiden durch Mehrheitsbeschluss, ob sie die Wahl schriftlich und geheim oder in offener Abstimmung durchführen wollen.
(6) Nicht wählbar sind die an der Schule tätigen Lehrkräfte und Förderlehrer.
(7) 1 Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. 2 Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, so findet eine Stichwahl statt. 3 Ergibt sich auch in der Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Leiter der Wahlversammlung zu ziehende Los. 4 Für die Wahl des Vertreters gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
(9) 1 Die Erziehungsberechtigten eines Schülers können eine andere volljährige Person, die den Schüler tatsächlich erzieht, ermächtigen, an der Wahl des Klassenelternsprechers teilzunehmen. 2 Wer in dieser Weise ermächtigt ist, steht für die Dauer der Ermächtigung bei der Anwendung der Bestimmungen über den Klassenelternsprecher einem Erziehungsberechtigten gleich.
(1) 1Die Klassenelternsprecher bilden zusammen mit dem Elternbeirat die Elternvertre-tung. 2Elternbeirat und Klassenelternsprecher stehen in ständigem Informationsaustausch und unterrichten sich wechselseitig über alle wesentlichen Angelegenheiten, die für ihre jeweilige Arbeit von Bedeutung sind. 3Der Vorsitzende des Elternbeirats oder die Kontaktperson für die Klassenelternsprecher (nach § 4 Absatz 1) soll alle Klassenelternsprecher mindestens einmal jährlich zu Klassenelternsprecherversammlungen einladen; die Mitglieder des Elternbeirats sollen an den Klassenelternsprecherversammlungen teilnehmen.
(2) Die Tätigkeit der Klassenelternsprecher ist ausschließlich klassenbezogen und umfasst insbesondere:
(3) Im Übrigen gelten für die Klassenelternsprecher die schulrechtlichen Bestimmungen, insbesondere über die Ehrenamtlichkeit (§ 19 Absatz 2 GSO) und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit, auch nach dem Ausscheiden (§ 20 Absatz 6 GSO).
(1) Die Kosten für den notwendigen Sachaufwand des Elternbeirats und der Klassenelternsprecher trägt der Aufwandsträger im Rahmen der Haushaltsmittel für die Schule
(§ 2 Absatz 4 Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes).
(2) Der Elternbeirat kann Spenden und Sponsorengelder einwerben.
(3) Die Spendengelder sind vom Schulvermögen getrennt durch den Elternbeirat zu verwalten.
(4) Der Kassier erhält Zeichnungsbefugnis für die Konten und trägt für eine ordnungsgemäße Buchführung und Rechnungslegung Verantwortung.
(5) Die Gelder sind für die Aufgaben des Elternvertretung und der Schule zu verwenden.
(1) Der Elterbeirat bestellt aus seiner Mitte zwei Kassenprüfer, die zum Schluss einer Wahlperiode dem Elternbeirat Bericht über die ordnungsgemäße Verwendung der Gelder geben.
(1) Diese Geschäftsordnung tritt am 10.03.2009 in Kraft, gilt auf unbestimmte Zeit und kann durch Beschluss des Elternbeirats geändert werden.
(2) Der Elternbeirat kann im Einzelfall durch Beschluss von den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung abweichen.
(3) Die Geschäftsordnung ist dem Schulleiter zur Kenntnis zu geben und in der Schule in geeigneter Weise bekannt zu machen.
(4) Die männlichen Personenbezeichnungen gelten auch für das weibliche Geschlecht.
Vorstehende Geschäftsordnung hat der Elternbeirat am 10.03.2009 beschlossen.
Nürnberg, den 10.03.2009
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Vorsitzender des Elternbeirats