2. Aufgaben des Elternbeirats

Rechte und Pflichten des Elternbeirats

Der EB ist die gewählte Vertretung der Gesamtheit der Erziehungsberechtigten sowie der Eltern volljähriger Schüler/innen.

Seine Aufgaben bestehen in der Erfüllung der Informations- und Beratungspflicht gegenüber den Eltern und in der Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte am Schulgeschehen. Er soll das Vertrauensverhältnis zwischen Eltern und Lehrkräften vertiefen, dabei sucht er das regelmäßige Gespräch mit Schulleitung, Lehrern und Eltern.

Der Elternbeirat hat das Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung der Schüler zu wahren und zu fördern. Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern nimmt er entgegen und berät darüber.
Klassenspezifische Fragen oder Angelegenheiten, die die Schule betreffen, werden in den Elternbeiratssitzungen behandelt.
Einzelfragen bzw. Probleme, die einen einzelnen Schüler betreffen, werden erst mit dem Klassenlehrer, dem Verbindungslehrer, bzw. dem Schulleiter besprochen.

Rechte des EB (BayEUG, Art. 64-68 und GSO, §§ 113-117):

Zustimmungspflicht (= Herstellen des Einvernehmens zwischen Schulleitung und Elternbeirat):

  • Einführung neuer Lernmittel (BayEUG Art 51, 65)
  • Disziplinarmaßnahmen gegen einen Schüler wie Entlassung oder Ausschluss (BayEUG Art 87.88)
  • Durchführung von Schulfahrten (GSO §§ 113))
  • Festsetzung eines unterrichtsfreien Tages (BayEUG Art 89)

Anhörungspflicht (= Elternbeirat muss vor Maßnahme gehört werden):

  • grundlegende organisatorische Fragen des Unterrichtsbetriebes, wie z. B. Beginn und Ende des Unterrichts oder Pausenregelung(BayEUG Art 65, 67; GSO §§ 113)

Eigene Gestaltung:

  • Elternveranstaltungen, Informationsveranstaltungen, Kontakt zu Eltern

Geschäftsordnung des Elternbeirats

Der Elternbeirat des Pirckheimer Gymnasiums in Nürnberg gibt sich gemäß Art. 66 Absatz 1 Satz 3 sowie Art. 64 Absatz 2 Satz 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und § 22 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung – GSO) folgende Geschäftsordnung (GeschO EB)

Inhaltsübersicht
 

Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Grundsätze der Zusammenarbeit
 
Zweiter Abschnitt
Arbeit des Elternbeirats
§ 3 Grundsätze der Elternbeiratsarbeit
§ 4 Organe des Elternbeirats
§ 5 Kooptation von weiteren Mitgliedern
§ 6 Geschäftsgang
§ 7 Aufgaben und Befugnisse des Elternbeirats
 
Dritter Abschnitt
Klassenelternsprecher
§ 8 Wahl der Klassenelternsprecher
§ 9 Aufgaben und Stellung
 
Vierter Abschnitt
Finanzen
§ 10 Grundsätze
§ 11 Kassenprüfung
 
Fünfter Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 12 Geltungsdauer, Änderungen und In-Kraft-Treten

Erster Abschnitt - Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

1 Die Geschäftsordnung gilt für den Elternbeirat und die Klassenelternsprecher. 2 Aufgaben und Befugnisse des Elternbeirats und der Klassenelternsprecher ergeben sich aus dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung – GSO)
in ihrer jeweils geltenden Fassung. 3 Ergänzend gelten die nachfolgenden Vorschriften.

§ 2 Grundsätze der Zusammenarbeit

1 Bei der Erfüllung ihres Auftrags haben die Schulen das verfassungsmäßige Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder zu achten (Art. 1 Absatz 2 BayEUG). 2 Schulleiter, Lehrkräfte, sonstige Bedienstete, Schüler und Erziehungsberechtigte sowie Eltern der volljährigen Schüler (Schulgemeinschaft) arbeiten offen und vertrauensvoll zusammen. 3 Die Schulgemeinschaft ist bestrebt, im Rahmen der gestärkten Eigenverantwortung der Schule das Lernklima und das Schulleben positiv und transparent zu gestalten und Meinungsverschiedenheiten im Rahmen der in der Schulgemeinschaft Verantwortlichen zu lösen (Art. 2 Absatz 3 BayEUG).
 

Zweiter Abschnitt - Arbeit des Elternbeirats

§ 3 Grundsätze der Elternbeiratsarbeit

(1) Der Elternbeirat ist die Vertretung aller Erziehungsberechtigten der minderjährigen und der Eltern der volljährigen Schüler (Art. 65 Absatz 1 Satz 1 BayEUG).
(2) 1 Der Elternbeirat nimmt die nach dem Gesetz übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr. 2 Er wirkt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen durch Erteilung der Zustimmung, des Einvernehmens und des Benehmens, durch Durchführung der Abstimmung, durch Wahrnehmung seiner Unterrichtungs-, Auskunfts- und Informationsrechte an den Entscheidungen der Schule mit. 3 Dabei kann er seine Rechte, die Anwesenheit des Schulleiters, eines Vertreters des Sachaufwandsträgers oder anderer Personen zu verlangen, geltend machen.
(3) Für die Wahl des Elternbeirats gilt die gesondert erlassene Wahlordnung nach § 21 Absatz 3 Satz 2 GSO.
(4) Die Elternbeiratsarbeit ist geprägt von der Teamarbeit und Arbeitsteilung. Dabei ist der Vorsitzende Moderator und sichert die gelingende Kommunikation.
 
Erläuterung zu § 3 Absatz 2:
„Zustimmung“ und „Einvernehmen“ bedeuten ein ausdrücklich positives Votum. Bei der Mitwirkung „in Abstimmung mit“ z.B. bei der Einführung von Büchern ist eine Einigung der verschiedenen Gremien anzustreben. Eine Sperrwirkung entfaltet letztendlich ein negatives Votum des Elternbeirats nicht. Bei einer „Benehmensregelung“ hat der Elternbeirat das Recht gehört zu werden und seine Meinung in einem Beschluss niederzulegen. Die Meinung muss nicht, sollte aber berücksichtigt werden. Verhindern kann der Elternbeirat die beabsichtigte Regelung nicht.

§ 4 Organe des Elternbeirats

(1) 1 Zur ersten Sitzung nach einer Neuwahl des Elternbeirats lädt der bisherige Vorsitzende oder - wenn er nicht der Vorsitzende der Wahlversammlung war - dieser zu einer konstituierenden Sitzung ein. 2 Der Elternbeirat bestimmt einen Wahlvorstand und wählt in dieser Sitzung

  • einen Vorsitzenden
  • einen stellvertretenden Vorsitzenden
  • die weiteren Mitglieder des Schulforums und deren Stellvertreter; dabei ist die Reihenfolge der Stellvertretung festzulegen
  • einen Kassier
  • Kontaktperson(en) für die Klassenelternsprecher
  • einen Beauftragten für Internet
  • zwei Kassenprüfer für die Kasse des Elternbeirates
  • die Delegierten in die außerschulischen Gremien

(2) Für weitere Aufgaben können weitere Mitglieder bestimmt werden.
(3) Die Aufgaben sollen von verschiedenen Personen wahrgenommen werden.
(4) 1 Wahlen erfolgen schriftlich und geheim, soweit der Elternbeirat nicht einvernehmlich offene Abstimmung beschließt. 2 Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. 3 Erhält kein Bewerber beim ersten Wahlgang die Mehrheit nach Satz 2, ist zwischen den Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl durchzuführen. 4 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 5 Kooptation von weiteren Mitgliedern

1 Der Elternbeirat kann jederzeit und für eine bestimmte Zeit durch Beschluss gemäß Art. 66 Absatz 1 Satz 2 BayEUG weitere Mitglieder, die die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen, hinzuziehen. 2 Diese haben die Rechtsstellung wie die gewählten Mitglieder des Elternbeirats mit Ausnahme des aktiven und passiven Wahl- und Stimmrechts.
 

§ 6 Geschäftsgang

(1) 1 Der Elternbeirat setzt sich zusammen aus den nach Art. 66 Absatz 1 Satz 1 BayEUG und § 21 GSO gewählten und nach Art. 66 Absatz 1 Satz 2 BayEUG kooptierten Mitgliedern. 2 Er berät und entscheidet in Sitzungen.
3 In besonders eiligen Fällen kann eine Beschlussfassung in elektronischer oder schriftlicher Form im Umlaufverfahren erfolgen.
(2) 1 Der Vorsitzende oder der Stellvertreter beruft den Elternbeirat nach Bedarf schriftlich oder in elektronischer Form unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche, in dringenden Fällen auch kurzfristiger, zu den Sitzungen ein, mindestens jedoch dreimal pro Schulhalbjahr. 2 Er muss ihn innerhalb von zwei Wochen einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es in schriftlicher Form beantragt. 3 Der Vorsitzende bereitet zusammen mit dem Stellvertreter die Beschlussfassung des Elternbeirats vor und vollzieht die Beschlüsse des Elternbeirats. 4 Der Vorsitzende kann Vorbereitung und Vollziehung der Beschlüsse Mitgliedern des Elternbeirats übertragen (nach § 4 Absatz 2).
(3) 1 Der Elternbeirat tagt nicht öffentlich. 2Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist. 3Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
(4) 1 Der Elternbeirat kann zu seinen Sitzungen zu allen Tagesordnungspunkten oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten den Schulleiter einladen. 2 Zur Beratung einzelner oder mehrerer Tagesordnungspunkte kann der Elternbeirat weitere Personen einladen. 3 Der Elternbeirat kann dem Schulleiter auch diejenigen Tagesordnungspunkte zur Kenntnis geben, zu denen er den Schulleiter nicht eingeladen hat.
(5) 1 Über die Sitzungen des Elternbeirats wird eine Ergebnisniederschrift angefertigt, die in der nächsten Elternbeiratssitzung zur Genehmigung vorgelegt wird. 2 Diese wird den Mitgliedern des Elternbeirats schnellstmöglich, spätestens mit der Einladung zur Folgesitzung übermittelt. 3 Die Ergebnisniederschrift kann, gegebenenfalls auszugsweise, den nach Absatz 4 eingeladenen Personen oder anderen Mitgliedern der Schulgemeinschaft zugänglich gemacht werden.

§ 7 Aufgaben und Befugnisse des Elternbeirats

(1) 1 Der Elternbeirat trägt in besonderer Weise zur Verwirklichung der Erziehungs- und Verant-wortungsgemeinschaft bei. 2 Er hat die Aufgabe, die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten. 3 Er soll den Schulleiter beraten, ihn unterstützen, Anregungen geben und Vorschläge unterbreiten. 4Der Elternbeiratsvorsitzende oder nach Abstimmung mit dem Elternbeiratsvorsitzenden oder durch Beschluss des Elternbeirates sein Vertreter bzw. ein Mitglied des Elternbeirates (nach § 4 Absatz 2), vertritt die Eltern und den Elternbeirat der Schule nach außen und gegenüber dem Schulleiter, dem Sachaufwandsträger, der staatlichen Schulverwaltung und der Öffentlichkeit. 5Dem Vorsitzenden des Elternbeirats obliegt vorbehaltlich einer anderen Regelung durch den Elternbeirat gemäß § 4 Absatz 2 die Information in Elternversammlungen, Druckschriften oder elektronischen Medien sowie die Öffentlichkeitsarbeit.
(2) 1 Der Elternbeirat wirkt in allen Angelegenheiten mit, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind.
2 Dazu gehört es insbesondere,

  • das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und den Lehrern zu vertiefen sowie das Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung der Schüler zu wahren und zu fördern,
  • Vorschläge zur Schulentwicklung, der besonderen Profilbildung der Schule und zu MODUS 21-Maßnahmen zu unterbreiten und zu beraten,
  • den Eltern aller Schüler oder der Schüler einzelner Klassen in besonderen Veranstaltungen Gelegenheit zur Unterrichtung und zur Aussprache zu geben,
  • die neu gewählten Klassenelternsprecher in ihre Aufgaben einzuführen,
  • Wünsche, Anregungen und Vorschläge einzubringen, die sich insbesondere beziehen auf
  • grundlegende organisatorische Fragen des Unterrichtsbetriebs,
    • die Art und Weise der Leistungserhebung durch große und kleine Leistungsnachweise,
    • sowie die Festlegung von prüfungsfreien Zeiten,
    • die Durchführung von Veranstaltungen, die der Pflege und Förderung der Gemeinschaftsarbeit
    • von Schule und Elternhaus dienen, sowie auf Fragen der schulischen Freizeitgestaltung,
    • die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Schule und die Entwicklung der äußeren Schulverhältnisse,
    • die Einführung neuer Lernmittel im Rahmen der Lernmittelfreiheit sowie die Ausstattung
    • der Schülerbibliothek,
    • Fragen der Gesundheitspflege, der Berufsberatung, der Jugendfürsorge und des Jugendschutzes im Rahmen der Schule,
    • die Einführung und Abschaffung von Schulversuchen,
    • die Grundsätze der Verwendung des dem Gymnasium zur Verfügung gestellten Lehrerbudgets.
  • (3) 1 Der Schulleiter unterrichtet den Elternbeirat und die Klassenelternsprecher zum frühestmöglichen Zeitpunkt über alle Angelegenheiten, die für die Verwirklichung der Erziehungs- und Verantwortungsgemeinschaft von wesentlicher Bedeutung sind, und erteilt notwendige Auskünfte. 2 Auf Wunsch des Elternbeirats soll der Schulleiter auch einzelnen Lehrkräften Gelegenheit geben, den Elternbeirat zu informieren.

3 Insbesondere soll der Elternbeirat informiert werden über

  • Baumaßnahmen,
  • Fragen der Schulfinanzierung,
  • einen Wechsel der Schulträgerschaft,
  • die Auflösung der Schule oder einzelner Ausbildungsrichtungen,
  • die Bestellung des Schulleiters.

(4) Der Zustimmung des Elternbeirats bedürfen

  • die Durchführung von Schullandheimaufenthalten, Schulskikursen, Studienfahrten sowie Fahrten im Rahmen des internationalen Schüleraustausches,
  • die Entscheidung über einen unterrichtsfreien Tag sowie die Verlegung von Ferientagen,
  • der Name der Schule,
  • die Festlegung von Grundsätzen zur Durchführung von Veranstaltungen der ganzen Schule, zur Festlegung  von Unterrichtszeiten oder zur Durchführung von Veranstaltungen in der unterrichtsfreien Zeit,
  • die Änderung von Ausbildungsrichtungen und die Einführung von Schulversuchen,
  • das Konzept zur Verwendung der zusätzlichen flexiblen Intensivierungsstunden.

(5) Der Beteiligung des Elternbeirats bedarf

  • die Verwendung nicht in die Lernmittelfreiheit einbezogener zugelassener oder nichtzulassungspflichtiger
  • Lernmittel bzw. die verpflichtende Anschaffung von Arbeitsheften zu Lehrwerken,
  • die Errichtung und Auflösung von Schulen.

(6) Der Elternbeirat wirkt in schulischen und außerschulischen Gremien mit.

  • Er entsendet Mitglieder in das Schulforum.
  • Er entsendet Mitglieder in regionale und überregionale Vertretungen der Elternschaft.
  • Dem Elternbeirat ist Gelegenheit zur Äußerung in der Lehrerkonferenz in Angelegenheiten des Elternbeirats zu geben (§ 6 Absatz 2 Satz 2 GSO).

(7) Die Überlegungen des Elternbeirats sind einzubeziehen in die Entscheidung (förmliche Mitwirkung) über insbesondere Ordnungsmaßnahmen gemäß Art. 86 bis 88 BayEUG und §§ 16, 17 GSO.
(8) Verweigert der Elternbeirat bei Angelegenheiten die Zustimmung oder sein Einvernehmen, kann die Angelegenheit durch Beschluss des Elternbeirats dem Schulforum vorgelegt werden, um in Konfliktfällen zu vermitteln (Art. 69 Absatz 4 Satz 7 BayEUG).
(9) Im Übrigen kann gemäß Art. 111 Absatz 1 BayEUG das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus zur Beratung und nach § 2 Absatz 1 Satz 2 GSO der Ministerialbeauftragte zur Bera-tung und in Konfliktfällen angerufen werden.

Dritter Abschnitt - Klassenelternsprecher

§ 8 Wahl der Klassenelternsprecher

(1) In den Jahrgangsstufen 5 bis 10 werden nach § 22 GSO und Art. 64 Absatz 2 Satz 1 BayEUG  Klassenelternsprecher und je ein Stellvertreter für den Verhinderungsfall gewählt.
(2) 1 Die Erziehungsberechtigten der Schüler einer Klasse wählen aus ihrer Mitte den Klassenelternsprecher und seinen Stellvertreter. 2 Die Amtszeit beträgt ein Schuljahr, wobei die Geschäfte bis zur Wahl eines Nachfolgers fortzuführen sind.
(3) 1 Der Schulleiter setzt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Elternbeirats Ort und Zeit der Wahl fest und lädt zu ihr ein. 2 Die Leitung der Wahl obliegt der Person, die von den Erziehungsberechtigten aus ihrer Mitte bestimmt wird. 3 Die Wahl hat in der ersten Klassenelternversammlung nach den Sommerferien stattzufinden.
(4) 1Stimmberechtigt sind die bei der Wahl anwesenden Wahlberechtigten. 2 Für jedes die Klasse besuchende Kind kann eine Stimme abgegeben werden. 3 Die Stimme ist auch dann gültig, wenn sie nur von einem sorgeberechtigten Elternteil abgegeben ist.
(5) Die Erziehungsberechtigten entscheiden durch Mehrheitsbeschluss, ob sie die Wahl schriftlich und geheim oder in offener Abstimmung durchführen wollen.
(6) Nicht wählbar sind die an der Schule tätigen Lehrkräfte und Förderlehrer.
(7) 1 Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. 2 Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, so findet eine Stichwahl statt. 3 Ergibt sich auch in der Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Leiter der Wahlversammlung zu ziehende Los. 4 Für die Wahl des Vertreters gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
(9) 1 Die Erziehungsberechtigten eines Schülers können eine andere volljährige Person, die den Schüler tatsächlich erzieht, ermächtigen, an der Wahl des Klassenelternsprechers teilzunehmen.  2 Wer in dieser Weise ermächtigt ist, steht für die Dauer der Ermächtigung bei der Anwendung der Bestimmungen über den Klassenelternsprecher einem Erziehungsberechtigten gleich.

§ 9 Aufgaben und Stellung

(1)  1Die Klassenelternsprecher bilden zusammen mit dem Elternbeirat die Elternvertre-tung. 2Elternbeirat und Klassenelternsprecher stehen in ständigem Informationsaustausch und unterrichten sich wechselseitig über alle wesentlichen Angelegenheiten, die für ihre jeweilige Arbeit von Bedeutung sind. 3Der Vorsitzende des Elternbeirats oder die Kontaktperson für die Klassenelternsprecher (nach § 4 Absatz 1) soll alle Klassenelternsprecher mindestens einmal jährlich zu Klassenelternsprecherversammlungen einladen; die Mitglieder des Elternbeirats sollen an den Klassenelternsprecherversammlungen teilnehmen.
(2) Die Tätigkeit der Klassenelternsprecher  ist ausschließlich klassenbezogen und umfasst insbesondere:

  • organisatorische Fragen der Klasse und des Unterrichts,
  • Durchführung von Veranstaltungen, die der Pflege und Förderung der Gemeinschaftsarbeit von Klasse und Elternhaus dienen, einschließlich der schulischen Freizeitgestaltung,
  • Anträge und Wünsche an den Elternbeirat,
  • Die Einberufung von Klassenelternversammlungen; zu Klassenelternversammlungen können die Klassenelternsprecher - insgesamt oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten - den Klassleiter, die übrigen in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte und Mitglieder des Elternbeirates hinzu bitten.

(3) Im Übrigen gelten für die Klassenelternsprecher die schulrechtlichen Bestimmungen, insbesondere über die Ehrenamtlichkeit (§ 19 Absatz 2 GSO) und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit, auch nach dem Ausscheiden (§ 20 Absatz 6 GSO).

Vierter Abschnitt - Finanzen

 § 10 Grundsätze

(1) Die Kosten für den notwendigen Sachaufwand des Elternbeirats und der Klassenelternsprecher trägt der Aufwandsträger im Rahmen der Haushaltsmittel für die Schule
(§ 2 Absatz 4 Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes).
(2) Der Elternbeirat kann Spenden und Sponsorengelder einwerben.
(3) Die Spendengelder sind vom Schulvermögen getrennt durch den Elternbeirat zu verwalten.
(4) Der Kassier erhält Zeichnungsbefugnis für die Konten und trägt für eine ordnungsgemäße Buchführung und Rechnungslegung Verantwortung.
(5) Die Gelder sind für die Aufgaben des Elternvertretung und der Schule zu verwenden.

§ 11 Kassenprüfung

(1) Der Elterbeirat bestellt aus seiner Mitte zwei Kassenprüfer, die zum Schluss einer Wahlperiode dem Elternbeirat Bericht über die ordnungsgemäße Verwendung der Gelder geben.

Fünfter Abschnitt - Schlussbestimmungen

 § 12 Geltungsdauer, Änderungen und In-Kraft-Treten

(1) Diese Geschäftsordnung tritt am 10.03.2009 in Kraft, gilt auf unbestimmte Zeit und kann durch Beschluss des Elternbeirats geändert werden.
(2) Der Elternbeirat kann im Einzelfall durch Beschluss von den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung abweichen.
(3) Die Geschäftsordnung ist dem Schulleiter zur Kenntnis zu geben und in der Schule in geeigneter Weise bekannt zu machen.
(4) Die männlichen Personenbezeichnungen gelten auch für das weibliche Geschlecht.
 
Vorstehende Geschäftsordnung hat der Elternbeirat am 10.03.2009 beschlossen.
 
 Nürnberg, den 10.03.2009
 
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Vorsitzender des Elternbeirats